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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.04.2000
Aktenzeichen: 2 Ss 66/00
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 72 | |
StPO § 261 | |
StPO § 264 |
Bei der Überprüfung eines Beschlusses nach § 72 OWiG kann der gesamte Akteninhalt verwertet werden.
Geschäftsnummer: 2 Ss 66/00 2040 Js 59188/99 StA Koblenz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen
U. S.
- Verteidiger: Rechtsanwalt B. -
wegen Zuwiderhandlung gegen das Fahrpersonalgesetz
hat der 2. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Henrich als Einzelrichter
am 11. April 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 3. Februar 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Beschluss vom 3. Februar 2000 "wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach Art. 6 Abs. I, 8 Abs. I VO (EWG) 3820/89, § 8 Abs. I nr. 2 FPersG, § 9 Nr. 3 b FPersVO" zu einer Geldbuße von 2.320 DM verurteilt. Gegen den Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist fehlerhaft.
Für den Beschluss nach § 72 OWiG gelten die Regelungen der §§ 261 und 264 StPO nicht. Gegenstand der Entscheidung ist die Tat, wie sie sich nach dem gesamten Akteninhalt, der alleinige Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung ist, darstellt. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat das zur Folge, dass die Beanstandung, die tatrichterlichen Feststellungen zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage seien unzutreffend, weil ein Zeuge anders als im Beschluss festgestellt ausgesagt oder der Betroffene sich anders eingelassen habe, wie im Beschluss dargestellt, zulässig ist (KK-OWiG/Senge § 72 Rdnr. 58). Gleiches gilt für die Behauptung, eine behördliche Auskunft sei fehlerhaft verwertet worden. Einer solchen Beanstandung muss das Rechtsbeschwerdegericht durch Überprüfung des auch ihm zugänglichen Akteninhalts nachgehen (KK-OWiG/Senge a.a.0.; OLG Hamm VRS 49, 277).
Vorliegend ist die Feststellung des Amtsgerichts, der Betroffene sei "Halter" und "innerhalb der Firma verantwortlich", zu beanstanden. Das Amtsgericht entnimmt der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes vom 13. Dezember 1999, dass der Betroffene im Zeitraum vom 12. Februar 1997 bis zum 8. Dezember 1999 insgesamt 53-mal in Erscheinung getreten sei; 48 Bußgeldbescheide gegen ihn seien rechtskräftig geworden. Dies ist jedoch nicht zutreffend. In dem genannten Schreiben heißt es, die "Firma S." sei im genannten Zeitraum insgesamt 53-mal in Erscheinung getreten. Der Einzelauflistung in der Anlage zu dem genannten Schreiben kann entnommen werden, dass Halter der Fahrzeuge die "Firma H.-J. S., C." war. Die Ausführungen des Amtsgerichts sind deshalb mit dem Akteninhalt nicht vereinbar.
Danach ist das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Der Senat hält es für angezeigt, die Sache gemäß §§ 79 Abs. 6 OWiG, 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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